Aufsichtsräte oder Verwaltungsräte von Banken haben im Rahmen ihrer regulatorischen Pflichten nach § 107 Abs. 3 S. 2 AktG grundsätzlich folgende Überwachungsfunktionen zu erfüllen:
Im Zuge des Gesetz zur Stabilisierung der Finanzmarktintegrität (FISG) sind die Anforderungen für Banken aber auch für kapitalmarktorientierte Unternehmen deutlich gestiegen. In Zukunft wird eine Wirksamkeitsbetrachtung von Seiten des Gesetzgebers gefordert.
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