Quality Assessment Interne Revision

Quality Assessment Interne Revision

Quality Assessments oder qualifizierte Self-Assessments der Internen Revision haben zunehmend an Bedeutung gewonnen, sei es im Auftrag der Revisionsleitung oder des Aufsichtsrats, um die Effektivität zu bestätigen.

Einordnung des Internen Revisionssystems

Als dritte Verteidigungslinie (third line of defense) stellt das Interne Revisionssystem einen elementaren Bestandteil einer effektiven Corporate Governance dar. In ihrer Funktion erbringt sie nach den nationalen und internationalen Berufsstandards der Internen Revision unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsleistungen.

Verantwortung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats

Für die Angemessenheit und Wirksamkeit eines Internen Revisionssystems (IRS) ist die Geschäftsleitung verantwortlich. Die allgemeine Überwachungsfunktion wird zudem durch § 107 Abs. 3 S. 2 AktG begründet. Demnach kann der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichten, um die Effektivität des Internen Revisionssystems zu überwachen.

Wirksamkeitsnachweis des Internen Revisionssystems

Die Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit eines Internen Revisionssystems kann durch einen anerkannten und unabhängigen Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR) auf Grundlage des DIIR Revisionsstandards Nr. 3 unter anderem mittels eines externen Quality Assessments oder mittels eines qualifizierten Self-Assessments erfolgen.

Unsere Lösung

Als anerkannte Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR) unterstützen wir Sie gerne, den Anforderungen an ein effektives Internen Revisionssystems gerecht zu werden.

Die Rahmenbedingungen im Detail

 

Die Qualitätsanforderungen an ein Internes Revisionssystems umfasst nach dem DIIR Revisionsstandard Nr. 3 insgesamt 76 Soll-Kriterien und 6 Muss-Kriterien. Folgende Muss-Kriterien sind für ein wirksames Internen Revisionssystem zu erfüllen:

  • schriftliche und angemessene Regelung
  • Unabhängigkeit von anderen Funktionen sowie ein uneingeschränktes
    Informationsrecht
  • angemessene quantitative und qualitative Personalausstattung
  • standardisierter und risikoorientierter Prüfungsplan
  • einheitliche, sachgerechte und ordnungsmäßige Dokumentation von Art und Umfang der Prüfungshandlungen und -ergebnisse
  • effektiver Follow-Up-Prozess

Werden eine oder mehrere Muss-Kriterien nicht erfüllt, kann dies zu einem Versagen der Wirksamkeit führen. 

Ab Zeitpunkt der Kenntnis der eingeschränkten oder nicht vorhandenen Wirksamkeit könnte dies eine Haftungserhöhung für die Geschäftsleitung bedeuten.