Wirksamkeitsnachweis des Internen Revisionssystems

Überprüfung durch anerkannte Prüfer

auditsolutions – Interne Revision, Risiko- und Compliancemanagement

Wirksamkeitsnachweis des Internen Revisionssystems

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) hat die der Wirksamkeitsnachweises für Interne Revisionssysteme an Bedeutung gewonnen.

Pflichten für Unternehmen im öffentlichen Interesse

Nach dem FISG ist für Unternehmen im öffentlichen Interesse die Einführung eines Prüfungsausschuss zum 01. Januar 2022 Pflicht. Zu den Pflichten gehört in Zukunft unter anderem die Wirksamkeit von Internen Revisionssystemen nach § 107 Abs. 3 AktG zu prüfen. 

Diese Überprüfung kann auch in Zukunft durch den Prüfungsausschuss unter anderem an unabhängige Prüfer Interner Revisionssysteme (DIIR) delegiert werden.

Wirksamkeitskriterien des Internen Revisionssystems 

Als Grundlage für die Beurteilung der Wirksamkeit des Internen Revisionssystems kann der DIIR Revisionsstandard Nr. 3 „Prüfung von Internen Revisionssystemen (Quality Assessments)“ des Deutschen Instituts für Interne Revision e.V. (DIIR) herangezogen werden. 

Die Überprüfung wird durch anerkannte Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR) erfolgen. 

Zu Unternehmen im öffentlichen Interesse gehören folgende Gesellschaftsformen:

  1. kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 264d HGB),
  2. CRR-Kreditinstitute (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG), mit Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannt sind
  3. Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG).

Qualitätskriterien des Internen Revisionssystems nach DIIR Revisionsstandard Nr. 3:

  1. Organisation, Einordnung im Unternehmen und Tätigkeitsfelder
  2. Budget/Ressourcen
  3. Planung
  4. Vorbereitung
  5. Prüfung
  6. Berichterstattung
  7. Prüfungsnacharbeit
  8. Follow-up
  9. Auswahl
  10. Entwicklung/Fortbildung
  11. Führung der Internen Revision