Risikokultur Bestandteil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach §25 a KWG
Mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) wird ab Oktober 2018 eine angemessene Risikokultur Bestandteil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach §25 a KWG sein.
Für die Umsetzung einer angemessenen Risikokultur ist aus Sicht der Aufsicht bei kleinen Banken- und Finanzdienst- leistungsinstituten ein Verhaltenskodex entbehrlich. Bei mittelgroßen und systemrelevanten Banken greifen die Vorgaben. Die Vorstände sind angehalten, eine angemessene Risikokultur zu fördern.
Univ. Prof. em. Westhoff, Prof. Dr. Reuse und Dr. Christoph Schmidt haben hierzu ein Quantifizierungs-modell entwickelt, was es erlaubt, eine Messung der Angemessenheit einer institutsspezifischen Risikokultur durchzuführen, um eine kontinuierliche Verbesserung zu erreichen. Die Analyse umfasst dabei die Quantifizierung der Leistungskultur, der Anreizsysteme, der Verantwortlichkeit und der Kommunikation.