Internes Kontrollsystem (IKS) nach § 25a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG)
Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 25a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet, ein Internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten. Nach dem Wortlaut muss ein Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. Dies umfasst nach § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 KWG ein angemessenes Risikomanagement, ein Internes Kontrollsystem sowie eine Interne Revision einzurichten.
Nach der Untersuchung der BaFin aus 2017 haben sich folgende Optimierungspotentiale für ein effizientes IKS ergeben:
- Abgleiche von Kundenkontakten und Geschäftsvorfällen
- Nachvollziehbarkeit der Kontrollhandlungen
- Koordination der Kontrollhandlungen verschiedener Organisationseinheiten
- Rückspiegelung der Kontrollergebnisse
- Transparenz des Kontrollstandes und Eskalationsverfahren