Internes Kontrollsystem: BaFin identifiziert Optimierungspotential

Neuigkeiten und Informationen Interne Revision, Risikomanagement und Compliancemanagement

Internes Kontrollsystem (IKS) nach § 25a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG)

Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 25a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet, ein Internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten. Nach dem Wortlaut muss ein Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. Dies umfasst nach § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 KWG ein angemessenes Risikomanagement, ein Internes Kontrollsystem sowie eine Interne Revision einzurichten.

Nach der Untersuchung der BaFin aus 2017 haben sich folgende Optimierungspotentiale für ein effizientes IKS ergeben:

  • Abgleiche von Kundenkontakten und Geschäftsvorfällen
  • Nachvollziehbarkeit der Kontrollhandlungen
  • Koordination der Kontrollhandlungen verschiedener Organisationseinheiten
  • Rückspiegelung der Kontrollergebnisse
  • Transparenz des Kontrollstandes und Eskalationsverfahren

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