Wirksamkeit

Wirksamkeit von Governance-Funktionen

Die Wirksamkeit von Governance-Funktionen hat seit dem in Kraft treten des FISG zum 01.07.2021 an Bedeutung zugenommen. Das Gesetz wurde auf dem Weg gebracht, um die Funktionsfähigkeit des deutschen Finanzmarkts zu stärken.

Von zentraler Bedeutung war für den Gesetzgeber das Vertrauen, dass durch Manipulationen der Bilanzen von Kapitalmarktunternehmen (siehe hierzu beispielsweise Wirecard), wieder herzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es nach Auffassung des Gesetzgeber ebenso notwendig gewesen, die Aufsichtsstrukturen und deren Befugnisse zu verbessern.

Die neuen gesetzlichen Anforderungen treffen in Zukunft Unternehmen von öffentlichem Interesse. Hierzu zählen unter anderem kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.

1.) Grundlagen und Wirksamkeit

Nach dem Regierungsentwurf zum Gesetz zu Stärkung der Finanzmarktintegrität versteht man unter einem wirksamen Governance-System im Sinne der Vorschrift, wenn es zur Abdeckung, Steuerung und Bewältigung aller wesentlichen Risiken geeignet ist. IDW PS 983 setzt dabei stets eine Angemessenheit voraus. Somit umfasst beispielsweise für die Wirksamkeitsüberprüfung des Internen Revisionssystem stets eine Angemessenheitsprüfung.

2.) Pflichten des Prüfungsausschuss

Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG hat der Aufsichtsrat, insbesondere der einzurichtende Prüfungsausschuss, von Unternehmen von öffentlichem Interesse folgende Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Wirksamkeit durchzuführen:

1.) Internen Kontrollsystems

2.) Risikomanagementsystems

3.) Internes Revisionssystems

4.) Rechnungslegungsprozesses

5.) Unabhängigkeit der Abschlussprüfung

3.) Haftung bei Pflichtverletzung

Mit den neuen Anforderungen nimmt die Haftungsrelevanz von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten zu. Für die Geschäftsleitung von Unternehmen von öffentlichem Interesse besteht in Zukunft die gesetzliche Pflicht, genannte Governance-Funktionen wirksam einzuführen.

Kommt die Geschäftsleitung von Unternehmen von öffentlichem Interesse dieser Pflicht nicht nach, ergibt sich für die Geschäftsleitung die sog. Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 AktG. Die Beweislastumkehr (sog. Business Judgement Rule) bedeutet, dass die Geschäftsleitung nachzuweisen hat, entsprechende Governance-Funktionen wirksam eingerichtet zu haben.

Literatur:

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz: Gesetz zu Stärkung der Finanzmarktintegrität. Juni 2021

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz: RegE Entwurf eines Gesetzes zu Stärkung der Finanzmarktintegrität. 16. Dezember 2020

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